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Quellensteuer im Kanton Bern: Tarifkorrektur oder nachträgliche ordentliche Veranlagung

Aktualisiert: · Allgemeine Information, keine Steuerberatung

Kurz: die Quellensteuer wird vom Lohn abgezogen, mit pauschalen Abzügen bereits eingerechnet. Damit Ihre eigenen Abzüge wirklich zählen, müssen Sie die Tarifkorrektur oder die nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum 31. März beantragen — die Frist wird nicht erstreckt —, und der Entscheid ist bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung endgültig: Sie deklarieren auch in den Folgejahren.

Wer im Kanton Bern mit Ausweis B arbeitet, Grenzgänger ist oder den Ausweis C noch nicht hat, dem zieht der Arbeitgeber die Steuer normalerweise direkt vom Lohn ab: das ist die Quellensteuer. Bequem, weil man nichts tun muss. Genau da liegt das Problem: wer nichts tut, zieht auch nichts ab.

Im angewendeten Tarif stecken pauschale Durchschnittsabzüge. Er weiss nicht, ob Sie in die Säule 3a einzahlen, ob Sie sich in die Pensionskasse eingekauft haben, ob Sie Kinderbetreuung bezahlen oder einen langen Arbeitsweg haben. Damit das zählt, braucht es entweder die Tarifkorrektur oder die nachträgliche ordentliche Veranlagung — kurz NOV.

1. Das Datum, an dem alles hängt: 31. März

Beide Anträge werden bis zum 31. März des Folgejahres gestellt. Das ist kein Richtwert: es ist eine Verwirkungsfrist und sie wird nicht erstreckt. Verstreicht sie, bleibt das Jahr mit dem angewendeten Tarif abgeschlossen — auch wenn Sie Anspruch auf Geld gehabt hätten. Diese Frist ist unabhängig von der ordentlichen Frist der Steuererklärung (im Kanton Bern der 15. März, mit Fristerstreckung — Details in Frist und Fristerstreckung im Kanton Bern): die eine lässt sich verschieben, die des 31. März nicht.

2. Wann es keine Wahl ist

Es gibt Fälle, in denen die Steuererklärung nicht beantragt wird, sondern geschuldet ist. Bundesweit gilt: ab einem Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120'000 im Jahr ist die ordentliche Veranlagung obligatorisch. Daneben verpflichten auch Vermögen oder Einkünfte, die nicht über den Lohn laufen, zur Abgabe — die genauen Schwellenwerte dafür legt die Steuerverwaltung des Kantons Bern fest und können von anderen Kantonen abweichen.

Und ein Detail, das viele überrascht: wer in einem Jahr die CHF 120'000 erreicht, bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht in der Steuererklärungspflicht, auch wenn er in den Folgejahren weniger verdient.

3. Was sich zurückholen lässt

Was der Durchschnittstarif nicht kennt, eine Steuererklärung aber aufnehmen kann. Der Kanton Bern setzt eigene Grenzen und Bedingungen:

Dass am Ende etwas zu Ihren Gunsten herauskommt, ist nicht garantiert: es hängt von Ihrer Situation ab und vom Steuerfuss Ihrer Gemeinde.

4. Der Haken bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung: der Entscheid ist endgültig

Das fehlt fast immer in Artikeln, die nur vom «Geld zurückholen» sprechen:

Deshalb rechnet man besser vor dem Antrag, nicht danach.

5. Wenn nur eine Angabe falsch ist, brauchen Sie vielleicht keine Erklärung

Wenn das Problem der falsch angewendete Tarif ist — Zivilstand, Kinder, Konfession, ein falsch gemeldeter Beschäftigungsgrad —, gibt es die Tarifkorrektur. Sie berichtigt die Berechnung, ohne Sie in die Steuererklärungspflicht zu bringen, und hat dieselbe Frist am 31. März. Das ist der einfachere Weg, wenn Ihre Situation sonst normal ist.

6. Wie wir helfen

Wir erstellen Ihre Steuererklärung aus Ihren Unterlagen, oder wir prüfen die, die Sie schon gemacht haben, Position für Position gegen Ihre Belege, mit einer zweiten unabhängigen KI-Kontrolle und einem versiegelten Prüfprotokoll, das Sie später vorzeigen können. Heute arbeiten wir den Kanton Zürich; der Kanton Bern ist als Nächstes geplant.

Interesse am Kanton Bern? Sagen Sie uns Bescheid. Ist Ihr Fall wirklich komplex, sagen wir es Ihnen vorher — dann ist eine Fachperson die bessere Wahl.

Welche Unterlagen es dafür braucht, steht in der Checkliste; die Fristen der ordentlichen Erklärung — und warum die hier nicht gilt — in Frist und Fristerstreckung.

Ansehen, wie es funktioniert →

7. Häufige Fragen

Bis wann kann ich die Tarifkorrektur oder die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen?

Bis zum 31. März des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt. Das ist eine Verwirkungsfrist und wird nicht erstreckt: nach diesem Tag ist das Jahr mit dem Quellensteuertarif abgeschlossen, den man Ihnen angewendet hat.

Bekomme ich mit dem Antrag sicher Geld zurück?

Nein. Das hängt von Ihren tatsächlichen Abzügen ab und vom Steuerfuss Ihrer Gemeinde im Kanton Bern. Es kann zu Ihren Gunsten ausfallen, auf null herauskommen oder eine Nachzahlung ergeben. Deshalb rechnet man besser vor dem Antrag, nicht danach.

Kann ich den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung zurückziehen?

Nein. Der Antrag ist nicht widerrufbar, und wer einmal in der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ist, reicht jedes Jahr eine Steuererklärung ein, solange die Quellensteuerpflicht dauert — auch wenn der Grund für den Antrag wegfällt.

Was ist der Unterschied zur Tarifkorrektur?

Die Tarifkorrektur berichtigt eine falsch angewendete Angabe im Tarif (Zivilstand, Kinder, Konfession, Beschäftigungsgrad), ohne Sie in die Steuererklärungspflicht zu bringen. Sie hat dieselbe Frist am 31. März und ist der einfachere Weg, wenn Ihre Situation sonst normal ist.

8. Hinweis

Diese Seite ist allgemeine Information darüber, wie die Quellensteuer funktioniert, und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die genannten Fristen stammen aus dem Bundesrecht; welche Schwellenwerte und Abzüge im Einzelnen gelten, legt die Steuerverwaltung des Kantons Bern fest, und andere Kantone wenden eigene Regeln an. Eingereicht wird die Erklärung von Ihnen.